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paulpanzer
12.04.2024 19:33:20 paulpanzer hat ein Thema kommentiert Sexspielzeug?: [QUOTE=frauraish]  Was hältst du denn von 3D Sexgames, wie man sie von pornospieler.com kennt? Die machen meinen Partner und mich zugleich geil und es macht Spaß. Vielleicht zählt dass ja auch für euch unter Sexspielzeuge? :-) [/QUOTE]   Hallo, denke nicht das Spiele Sexspielzeug sind wie Masturbatoren oder Sexpuppen. Aber jeder wie er glücklich wird
herthab
12.04.2024 14:57:22 herthab hat ein Thema kommentiert Was sagt ihr zu Schönheitsoperationen?:  Genau das ist das Problem, was gehört zu Schönheitsoperationen und was nicht. Wobei mich die Frage gar nicht so triggert. Ich habe mir angewöhnt, das was ich mache vor niemandem zu rechtfertigen. Und wenn jemand meint, ich hätte keine Erlaubnis  mir meine Besenreisser entfernen zu lassen, ist das sein Problem, und nicht meines. Ich würde es jederzeit wieder machen lassen
karsandra
12.04.2024 12:52:25 karsandra hat ein Thema kommentiert Schlafstörungen:  Ja es gibt da schon sehr sanfte gute Beruhigungs Mittel. Ich habe ja auch Flugangst und bei längeren Flügen hilft mir das oft um gut zu entspannen.Ich finde es auch wichtig sich gut über die Pillen zu informieren und habe da das hier gefunden www.arztphobie.com/pille/pille-vergessen/ Kann ich nur empfehlen sich da zu informieren.
karsandra
12.04.2024 12:49:22 karsandra hat ein Thema kommentiert Hochzeit absagen wegen Corona?:  Ja eine gute Freundin musste damals auch ihre Hochzeit absagen. Zum Glück konnte vor Monaten alles nachgeholt werden.Die Hochzeit war am Schiff, und der Veranstalter hat sich sehr viel Mühe gegeben. Es war eine sehr schöne Hochzeit. Gut das alles noch geklappt hat.
 
pitzname
17.06.2015 10:39:28 pitzname hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Versuch es mal mit Lissilust
12.08.2014 12:48:37 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
dimea
18.12.2013 14:22:00 dimea hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Also ich sehe es so beim Sport möchte ich meine Grenzen austesten und klar Muskelkater ist kein gutes Zeichen. Aber wenn man sich aufwärmt und dehnt ist es alles halb so schlimm
 
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26.08.2015  |  Kommentare: 0

Verfassungswidrige Gesetze in Österreich (auch in Deutschland) unanfechtbar im Verfassungsrang

Verfassungswidrige Gesetze in Österreich (auch in Deutschland) unanfechtbar im Verfassungsrang
Es ist „NUR“ gleichheitswidrig – das erklärt man jemanden in einem Land das nicht wie Österreich und Deutschland rechtlich in der Monarchie UND der Nazizeit wurzelt, der greift sich nur schockiert an die Stirn.

Die Fristsetzung bis zu 18 Monaten der Aufhebung von Gesetzen gem. Art. 140 Abs 5 Bundesverfassungsgesetz (Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten) der österreichischen Bundesverfassung, ähnliches gibt es auch in Deutschland, allerdings sonst nirgendwo auf der Welt, schafft Ungleichheit vor dem Gesetz.

In Deutschland ist dies ähnlich krank, anders kann das nicht bezeichnet werden:
„Obwohl der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG eindeutig ist („… so ist das Gesetz für nichtig zu erklären“), sieht das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen von einer Nichtigkeitserklärung ab und trägt dem Gesetzgeber stattdessen eine Neuregelung der Gesetzesmaterie auf; bis zur Neuregelung ist das Gesetz dann weiterhin gültig, aber nicht mehr anwendbar. Stark vereinfachend kann man sagen, dass dies immer dann aufgetragen wird, wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist.“

„……..wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist“

Es ist „NUR“ gleichheitswidrig – das erklärt man jemanden in einem Land das nicht wie Österreich und Deutschland rechtlich in der Monarchie UND der Nazizeit wurzelt, der greift sich nur schockiert an die Stirn.

Österreichische Rechtsprofessoren setzen sich mit dem Recht nicht gesamt, ganzheitlich, wie das in der Medizin heißt, auseinander. Wenn man Autos so baute und reparierte, wie österreichische, auch deutsche, Rechtsprofessoren das Recht sehen, dann käme man mit dem Auto nicht einmal vom Fließband der Erzeugung weg.

Der § 89 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz Österreich schreibt Gerichten zwingend, ohne Wahlmöglichkeit vor, dass österreichische Gerichte, wenn sie das Gefühl haben ein ungerechtes Gesetz, welches damit verfassungswidrig wäre, anzuwenden hätten, dies zur Überprüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen haben.

Tatsächlich befolgen diese Pflicht österreichische ordentliche Gerichte, wie Zivilgerichte und Strafgerichte, NICHT. Lediglich im Einzelfall machen dies die ehemaligen unabhängigen Verwaltungssenate, nunmehr Landesverwaltungsgerichte, dies meist auch nur, wenn es politisch gewünscht ist, aber nicht einmal das Bundesfinanzgericht.

Das ist in Deutschland anders, hier ist auch der Zugang zum Verfassungsgerichtshof den Betroffenen auch bei ordentlichen Gerichtsverfahren vor Zivil- und Strafgerichten möglich.

Es ist allein schon ein Wahnsinn, dass diese Pflicht und Möglichkeit, nur Gerichten ab der 2. Instanz zusteht, somit Gerichte 1. Instanz verfassungswidrige Gesetze auch dann anzuwenden haben, wenn sie der Überzeugung sind, dass das anzuwendende Recht ungerecht und damit verfassungswidrig ist.

Spätestens hier steigt der USA Amerikaner oder der Brite (Engländer) oder Schweizer aus und versteht die Welt nicht mehr.

Die österreichischen Nationalratsabgeordneten, die nach der Verfassung die Gesetze machen, sind völlig hilflos, weil sie ja nur die Hampelmänner der Beamten der diversen Ministerien sind, zumeist sind sie selbst Beamte und sind nur weil sie Hampelmänner sind Nationalratsabgeordnete geworden. Der Bewohner Österreichs – egal ob gebildet oder ungebildet, egal ob Nationalrat oder kein Politiker – hält es nicht für möglich, dass der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz aufhebt und dann sagt, jetzt hat der Gesetzgeber, der Nationalrat oder der Landtag, ein Jahr Zeit dieses Gesetz zu reparieren sonst erlischt es nach Ablauf dieser Zeit und in dieser Zeit gilt dieses Gesetz unanfechtbar, obwohl es verfassungswidrig ist, weiter. Allerdings nicht für die Anlassfälle, die sich gegen dieses verfassungswidrige Gesetz so beschwert haben, dass das Gesetz aufhoben wurde und sie somit Anlassfälle sind.

Diejenigen die später kommen haben Pech gehabt, denn die können sich nicht mehr erfolgreich dagegen wehren und darüber beschweren, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, denn das Gesetz gibt es einerseits nicht mehr, da der Verfassungsgerichtshof es aufgehoben hat, anderseits gilt es aber für die Dauer der Fristsetzung weiter. Die Nebenwirkung ist, dass es nunmehr durch den Verfassungsgericht unanfechtbar in den faktischen Verfassungsrang erhoben wurde.

Kein einziger österreichischer Rechtsprofessor sagt, das ist Ungleichheit vor dem Gesetz, das kann nicht denkmöglich der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Es macht sich kein einziger Rechtsprofessor in Österreich überhaupt Gedanken, ob dies so in einem anderen demokratischen Land dieser Welt möglich wäre, es ist im übrigen nicht einmal in Italien möglich.

Österreich ist ein rechtliches Notstandsgebiet, aber deshalb ein erfolgreicher Exporteur von Recht in die korrupten Staaten, die dem kommunistischen System nachfolgten, da sich das österreichische Recht exzellent für legale Korruption, eignet.

Diesem Artikel liegen Informationen des Teams des Rechtsanwaltes Dr. Johannes Eltz, www.eltz-law.com, und eigene Recherchen zu Grunde.

Die weltweit größte Datenerhebung zu Leben/Familie - Sexualtität - Psychosomatik ARGE Psychosomatik/Loosreport –Dr. med. Julia Rüsch, Univ.-Prof.Dr.med. Hans-Georg Zapotoczky & Partner (Fragebogen unter www.loosreport.com) ergibt, dass Gesundheit nicht Glück sondern ein Folge des Lebens ist. Unrecht zu ertragen - siehe unter anderem Nelson Mandela - ist gesund, an Unrecht zu gewinnen oder Unrecht für Recht zu halten, wie Recht ist nicht Gerechtigkeit, ist ungesund und oft tödlich.

Bernadette Wukounig

Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
                                        
1.    von Gesetzen
a)    auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Ge-richtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;
b)    von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
c)    auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
2.    von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;
3.    von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsge-setzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.
Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsge-richtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.


 

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