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17.04.2024 21:36:38 bovary hat ein Thema kommentiert Womit kann man reich werden?:  Ein achtsamer Führer ist jemand, der tief im gegenwärtigen Moment verankert ist. Sie verfügen über ein gesteigertes Selbstbewusstsein, das es ihnen ermöglicht, ihre Gefühle, Gedanken und Handlungen zu verstehen. Dieses Selbstbewusstsein kann ein tiefes Verständnis für die Bedürfnisse, Motivationen und das Wohlbefinden ihrer Teammitglieder fördern. Achtsame Führungskräfte sind für ihre Fähigkeit bekannt, auch in Situationen mit hohem Druck ruhig und gelassen zu bleiben und so effektive, einfühlsame und ethische Entscheidungen zu treffen.
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02.01.2022  |  Kommentare: 0

Postzustellungen als russisches Roulette - die Post die kein Amt mehr ist und die Postler die keine Beamten mehr sind!

Postzustellungen als russisches Roulette - die Post die kein Amt mehr ist und die Postler die keine Beamten mehr sind!
Anwalt ging mit Kritik an der Post zu weit, so die falsche Annahme des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer - tatsächlich nicht weit genug!

Postzustellungen als russisches Roulette - die Post die kein Amt mehr ist und die Postler keine Beamten mehr sind!

Besonders "originell2, aber leider kein Einzelfall, der Hinterlegungsschein mit dem Absender "Bescheid". Als der Empfänger zurückkehrte war das Schriftstück bereits zurückgegangen. Jeder Versuch die absendende Behörde zu kontaktieren scheitert am Absender "Bescheid"!

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes haben sich zwar etwas wiiklichkeitsnäher entwickelt, aber nicht nur. Das Thema, dass die Post kein Amt mehr ist und die Postler keine Beamten mehr sind, sondern die Post ein ganz gewöhnliches Unternehmen ist, wird von den Gericht gemieden wieder der Teufel das Weihwasser.

Nachdem Behörden und Gerichte uneingeschrieben mittels Brief zustellen, dies unter der gesetzlichen Annahme, dass die Zustellung am 3. Tag erfolgt ist, ist das Postzustellchaos noch um ein Detail reicher.

So stellt die Post dem Künslter Univ. Prof. Mag. Richard Kriesche, der vor Jahre übersiedelt ist, an der alten Adresse zu, indem in irgendein Fach der Hausbriefanlage, egal wer dort als Empfänger angeschrieben ist, einfach einwirft.

Oder es wird der D..... GmbH eine Hinterlegungsnachricht zwar im richtigen Haus, aber nicht ins richtige Brieffach eingeworfen, Jetzt könnte der falsche Empfänger, was sicher immer wieder passiert, einfach diese Hinterlegungsnachricht richtig einwerfen. Allerdings ist das Beteiligung am Amtsmissbrauch, da die Hinterlegung durch Einwurf der Hinterlegungsnachricht in den falschen Briefkasten rechtlich nicht erfolgt ist.

Zu diesem Irrsinn gehört auch, dass der oder die PostzustellerIn nicht mehr, wenn vergeblich versucht wurde persönlich zuzustellen, eine Hinterlegungsmitteilung ausstellt und in den Briefkasten einlegt, sondern gleichzeitig mit dem zuzustellenden Behörden- oder Gerichtsbrief auch schon eine vorgedruckte Hinterlegungsmitteilung mitgebekommt.

Es ist strittig wie "intensiv" die persönliche Zustellung versucht wird.

Jetzt wird die vorgedruckte Hinterlegungsmitteilung angeblich eingelegt, nicht immer in den richtigen Briefkasten, aber das ist die Annahme die nur schwer bis nicht widerlegt werden kann.

Dann kehrt die Zustellperson zurück und entsorgt ohne jede Kontrolle die von Anfang an mitgeführten Hinterlegungsmitteilungen. Es ist daher wahrscheinlich, dass immer wieder eine Hinterlegungsmitteilung statt eingelgt, so entsorgt und falsch eine Zustellung "bewirkt" wird,

In den USA ist die Post eine Nationale Behörde, sogar mit einer eigenen Polizei und besonders strengen geseztlichen regeln, allerdings Gerichtszustellungen werden nicht durch die Post durchgeführt sondern durch eigene geschulte Mitarbeiter von privaten Zustellunternehmen.

https://www.diepresse.com/5923993/anwalt-ging-mit-kritik-an-der-post-zu-weit

Anwalt ging mit Kritik an der Post zu weit
Nach Kritik an Zustellungen droht eine Disziplinarstrafe.
Nach Kritik an Zustellungen droht eine Disziplinarstrafe. APA/HANS PUNZ
18.01.2021 um 10:25
von Philipp Aichinger
Nach Kritik an Zustellungen droht eine Disziplinarstrafe.

Wien. Die Österreichische Post sei als „habituell untüchtig einzustufen“. Es habe System, „Zustellungen, soweit überhaupt Post auf den Weg gebracht wird, gar nicht erst zu versuchen.“ Und Hinterlegungsanzeigen würden auch „einfach irgendwo in der Gegend“ verstreut werden. Sah es zunächst so aus, als würde der hinter diesen Sätzen stehende Rechtsanwalt ohne Disziplinarstrafe davonkommen, so droht ihm nun doch eine solche Verurteilung.

Begonnen hatte die Sache mit einem Streit um Rundfunkgebühren. Weil sie der GIS die Auskunft verweigert haben soll, hatte der Wiener Magistrat eine Frau mit einer Strafe belegt. Strittig war aber, ob die Anfrage der GIS je bei der Frau angekommen war. Der für die Frau einschreitende Salzburger Anwalt hatte in seinem Schriftsatz freilich auch abwertende Worte für die Magistratsbeamten parat („ungebührlich herablassende Bescheidbegründung“, „offenkundiger Rassismus“).

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unwirksame-zustellung-bei-verbleibenden-zweifel/
4 Ob 90/21w vom 27.05.2021 -

"Kann ein Zustellvorgang nicht geklärt werden, sodass Negativfeststellungen getroffen werden müssen, ist nicht von der Wirksamkeit einer Zustellung auszugehen."
Es ist gemäß Gesetz und Rechtsprechung nicht Aufgabe und Pflicht des Empfängers, eine Zustellung zu beweisen, sondern immer eine Pflicht des Absenders.

Nach § 17 ZustellG ist eine Hinterlegung möglich, wenn sich der Empfänger "regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.“ Dies war gegenständlich nicht der Fall, denn es ist keine Abgabenstelle im Sinne des Zustellgesetzes gegeben.

Gemäß oberstgerichtlicher Entscheidung ist nicht von der Wirksamkeit einer Zustellung auszugehen, wenn ein Zustellvorgang nicht geklärt werden kann (4 Ob 90/21w). Kann ein Zustellvorgang nicht geklärt werden, sodass Negativfeststellungen getroffen werden müssen, ist nicht von der Wirksamkeit einer Zustellung auszugehen.
Von einer Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustG ist nicht auszugehen, da .................... tatsächlich nicht zuging. Diese Sendungen wurden nicht behoben.
Eine bloße Kenntnisnahme würde nicht das für die Heilung notwendige tatsächliche Zukommen des zuzustellenden Schriftstücks ersetzen (RIS-Justiz RS0083733). Ohnedies bedarf es für die Heilung nach § 7 ZustG des Zukommens des Originalschriftstücks (9 ObA 321/00x).
Eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG tritt nur durch Behebung der Sendung durch den Empfänger ein, nicht schon aber durch Zukommen einer Hinterlegungsanzeige (RIS-Justiz RES0000055).
Wurde, wie im gegenständlichen Fall, nicht an einer Abgabestelle zugestellt, fehlt es von vornherein an den Hinterlegungsvoraussetzungen und auch der Heilungsmöglichkeit des § 17 Abs. 3 ZustG (Stumvoll aaO § 17 ZustG Rz 17).
Die Kenntnis des .................. vom Inhalt der ............................ ersetzt die gebotene Zustellung des Zustellstücks nicht (RIS-Justiz RS0083733; Stumvoll aaO § 7 ZustG Rz 9).





 

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