Startseite

Forum

Ratgeber

Gruppen

Gemeinschaft

Rezepte

Kolumne

susanne32
02.09.2025 11:16:09 susanne32 hat ein Thema kommentiert Wir wollen so gern ein Kind!:  Hallo und herzlich willkommen im Forum! Zuerst einmal möchte ich sagen, dass ihr mit euren Gefühlen völlig normal seid. Der Wunsch nach einem Kind ist etwas sehr Persönliches, und es ist verständlich, dass man sich Sorgen macht, wenn es nicht sofort klappt. Ein Jahr regelmäßiger Versuche gilt übrigens noch als völlig normal – statistisch gesehen schaffen es viele Paare erst nach 12 bis 18 Monaten, schwanger zu werden, auch wenn sie perfekt timen. Es ist super, dass ihr schon darauf achtet, um den Eisprung herum Geschlechtsverkehr zu haben, denn das ist einer der wichtigsten Faktoren. Gleichzeitig ist es aber auch völlig normal, dass es nicht bei jedem Zyklus klappt, denn viele Faktoren spielen eine Rolle: Stress, Schlaf, Ernährung, körperliche Fitness, hormonelle Schwankungen und sogar kleine gesundheitliche Unterschiede zwischen Partnern können Einfluss haben. Um den Eisprung noch genauer zu bestimmen, kann ein Online Eisprungrechner sehr hilfreich sein. Dort könnt ihr eure Zykluslänge und den ersten Tag eurer letzten Periode eintragen, und der Rechner zeigt euch die fruchtbaren Tage an. Das gibt euch ein besseres Timing, ohne dass ihr jeden Zyklus mühsam beobachten oder raten müsst. Einige Rechner berücksichtigen auch Durchschnittswerte für die fruchtbarsten Tage und bieten Tipps, wie ihr die Chancen erhöhen könnt. Darüber hinaus lohnt es sich, auf allgemeine Fruchtbarkeitsfaktoren zu achten: Eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung können die Fruchtbarkeit unterstützen. Stressabbau ist ebenfalls wichtig – wer ständig unter Druck steht, kann hormonell reagieren, was den Eisprung beeinflussen kann. Auch die Gesundheit des Mannes spielt eine große Rolle; regelmäßige Bewegung, eine gesunde Ernährung und der Verzicht auf übermäßigen Alkohol oder Rauchen können helfen. Manche Paare nutzen zusätzlich Ovulationstests oder Temperaturmessungen, um den Eisprung noch präziser zu erkennen. Wenn ihr nach 12 Monaten (oder früher, wenn es besondere gesundheitliche Faktoren gibt) keine Schwangerschaft erreicht habt, ist es absolut sinnvoll, ärztlichen Rat einzuholen. Ein Gynäkologe kann sowohl bei dir als auch bei deinem Freund prüfen, ob alles in Ordnung ist und gegebenenfalls weitere Schritte empfehlen. Am wichtigsten ist jedoch, dass ihr euch gegenseitig unterstützt und den Prozess gemeinsam angeht. Es ist völlig in Ordnung, dass eure Freundinnen noch nicht in diesem Thema sind – ihr müsst euch nicht zurückhalten, aber ihr könnt euch auch andere Austauschmöglichkeiten suchen, wie dieses Forum oder spezielle Gruppen für Kinderwunsch.
jenny
11.08.2025 23:25:34 jenny hat ein Thema kommentiert Rente, Riester, Förderung - was ist das?:  Der Umgang mit Druck ist ein Schwerpunkt. Präsentationen auf hohem Niveau beinhalten oft skeptische Gremien, enge Zeitvorgaben oder Live-Fragerunden mit unvorhersehbaren Fragen. Coaching vermittelt Führungskräften Techniken, um Nervosität zu beherrschen, Gelassenheit zu bewahren und schnell zu reagieren. Dazu gehören zum Beispiel einstudierte Strategien, um schwierige Fragen auf Kernbotschaften zu übertragen, sowie Mindset-Training, um von der Angst vor Urteilen zu Vertrauen in die eigene Expertise zu gelangen.
jenny
11.08.2025 23:10:04 jenny hat ein Thema kommentiert Ich liebe Reisen!:  Die schiere Größe des Bodensees – über 270 Kilometer Uferlinie – bietet unzählige Landschaften zu erkunden. Auf der deutschen Seite finden Besucher charmante mittelalterliche Städte wie Meersburg und Lindau mit Kopfsteinpflasterstraßen, Fachwerkhäusern und geschäftigen Häfen. Das österreichische Bregenz bietet moderne Architektur neben einer lebendigen Kunstszene, während die Schweizer Seestädte wie Romanshorn friedliche Tore zur Landschaft sind. Wohin man auch blickt, der Blick ist geprägt vom glitzernden Wasser und den fernen Bergen.  Ferienwohnungen am Bodensee gibt es hier
jenny
11.08.2025 23:02:24 jenny hat ein Thema kommentiert Was nicht fehlen darf...:  Düfte spielen auch in Haushaltspflegeprodukten eine wichtige Rolle, da sie die Wahrnehmung und das Sauberkeitsempfinden der Verbraucher beeinflussen. Hochwertige Duftstoffe stammen aus geprüften, IFRA-konformen Quellen und sind daher sicher zum Einatmen und für den Hautkontakt geeignet. Synthetische Duftstoffe bieten Stabilität und Konsistenz, während natürliche ätherische Öle einen einzigartigen sensorischen Reiz bieten. Die besten Produkte verwenden Duftstoffe in ausgewogenen Konzentrationen, um das Benutzererlebnis zu verbessern, ohne zu überwältigen oder Empfindlichkeiten auszulösen.
 
pitzname
17.06.2015 10:39:28 pitzname hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Versuch es mal mit Lissilust
12.08.2014 12:48:37 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
dimea
18.12.2013 14:22:00 dimea hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Also ich sehe es so beim Sport möchte ich meine Grenzen austesten und klar Muskelkater ist kein gutes Zeichen. Aber wenn man sich aufwärmt und dehnt ist es alles halb so schlimm
 
Buchclub
Für alle Literaturfans
Musiker
Für alle die Musik in all ihren Facetten lieben
News Update
Für alle, die gerne unterwegs sind!
All around the world
Wenn für dich Reisen, Entdecken neuer Länder und deren Kulturen, Besuchen atemberaubender Sehenswürdigkeiten, neue Leute kennenlernen und einfach etwas von der Welt zu sehen, das größte ist, bist du hier genau richtig...
 
 
02.01.2022  |  Kommentare: 0

Sind Richter und Staatsanwälte gegen Amtsmissbrauchsanklagen immun?

Sind Richter und Staatsanwälte gegen Amtsmissbrauchsanklagen immun?
Die Unwissentlichkeit bei Amtsmissbrauch der Staatsanälte und Richter als österreichische Besonderheit?

Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ***** am 29.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Mag. ***** weder ein wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, noch ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Damit ist der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung weggefallen.

Diese Entscheidung das Verfahren einzustellen aus dem Jahre 2015, die normaler Weise nicht an die Öffentlichkeit gelangt, immunisiert Staatsanwälte und Richter gegen Anklagen wegen Amtsmissbrauch.

Nur da dieses Disziplinarerkenntnis veröffentlicht ist, kann man dies lesen, was niemand macht.

Einstellungen und Begründungen zu Einstellungen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werden NIE veröffentlicht.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20151110_OLG0819_0000DS00005_1400000_000/JJT_20151110_OLG0819_0000DS00005_1400000_000.html

Ich bin zufällig über diese Entscheidung gestolpert weil ich zum Pilnacek Intimus Nogratnig recherchierte, mich verschrieb, gleich wie in dieser Entscheidung falsch Nogratnig mit Nogratnik k statt g zitiert wurde.

Wenn ein kleiner Beamter oder Bürgermeister wegen Amtsmissbrauch angeklagt wird, da wird von einem wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, oder/und einem Schädigungsvorsatz ausgegangen. Einem Staatsanwalt, der zwingend Jurist und damit rechtskundig ist, wird die Wissentlichkeit nicht unterstellt.

Unsere Rechtslehre der juridischen Fakultäten forschen nicht, ob das eine Besonderheit ist die nur zum Wohle von Richtern und Staatsanwälten von Staatsanwälten und damit der Staatsanwaltschaft so gehandhabt wird.

Ulrike Müller

Titelfoto Gerichtsgebäude Innsbruck  Simon Legner

Gericht
OLG Innsbruck
Entscheidungsdatum
10.11.2015
Geschäftszahl
Ds5/14
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates in der Disziplinarsache gegen den Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft ***** Mag. ***** über Antrag der Disziplinaranwältin vom 21.10.2015 beschlossen:
Spruch
Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 130 Abs 1 erster Satz RStDG
e i n g e s t e l l t .
Begründung:
Text
Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde am 15.7.2014 gemäß § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Es bestand der Anfangsverdacht, dass Mag. ***** die ihm nach § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, schuldhaft verletzt habe, indem er in den nachangeführten Verfahren die gebotene Aufklärung und Verfolgung von Straftaten unterlassen sowie berechtigte Anträge von Verfahrensparteien nicht bearbeitet habe, und zwar:
***** St *****  (Unterlassung der Bekanntgabe der Gründe für die Ver-    fahrenseinstellung trotz Antrages und Urgenz seit 18.6.    2013),
***** St *****  (Unterlassung der fristgerechten Fortsetzung des gemäß    § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung    eingestellten Verfahrens),
***** St *****  (übertragen aus ***** UT *****; Unterlassung von Ermitt-    lungen gegen den seit 7.12.2012 namentlich bekannten    Verdächtigen),
***** St *****  (Unterlassung der fristgerechten Fortsetzung des gemäß    § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung    eingestellten Verfahrens),
***** St ***** (Unterlassung der Fortsetzung und Bearbeitung des Er-    mittlungsverfahrens seit 23.11.2012),
***** St ***** (Unterlassung der Fortsetzung und Bearbeitung des Er-    mittlungsverfahrens seit 23.11.2012),
***** St ***** (Unterlassung der Bekanntgabe der Gründe für die Ver-    fahrenseinstellung trotz Antrages seit August 2012),
***** UT *****  (Unterlassung von Ermittlungen und Bearbeitung eines    Antrages eines der Opfer seit 8.2.2013),
***** St ***** (Unterlassung der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens    seit 8.5.2013),
15 St 66/08f  (Unterlassung der Bearbeitung von im April 2011 sicherge-    stellten versiegelten Unterlagen).
Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen Mag. ***** behängenden Strafverfahrens wegen Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterbrochen.
Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ***** am 29.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Mag. ***** weder ein wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, noch ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Damit ist der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung weggefallen. Der Akt wurde daraufhin gemäß § 125 Abs 1 RStDG dem Untersuchungskommissär zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Die durchgeführte Disziplinaruntersuchung hat nicht ergeben, dass die Mag.***** zur Last gelegten Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens im Sinne des § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG aufwiesen, wofür Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich wäre (Fellner/Nogratnik, RStDG, § 57 RN 40).
Über Antrag der Disziplinaranwältin war das Disziplinarverfahren daher gemäß § 130 Abs 1 erster Satz RStDG einzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OLG0819:2015:0000DS00005.140.1110.000

Gesamte Rechtsvorschrift heute
Alle Fassungen
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 302
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302.

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Amtsmissbrauch, Wissentlichkeit, Ausland, Großschaden, Schädigungsvorsatz, Missbrauch
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40140764
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P302/NOR40140764


 

Kommentare

Facebook automatisch im meinem Facebook-Profil anzeigen
Twitter automatisch im meinem Twitter-Profil anzeigen 

die-frau.de
Forum der Rubrik Weiter nach alle
Fernstudium
Anzahl Postings: 18
Immobilie trotz Kredit verkaufen
Anzahl Postings: 10
Mit Kindern arbeiten
Anzahl Postings: 22
Zähne, Bahncard - gegen Papa wehren!
Anzahl Postings: 5

Der Mann des Tages


 

Rezept der Woche

Zitronenmarmelade

Kolumne  
Marvel(lous)!

On Thursdays, we're Teddybear doctors

Marvel(lous)!

Umfrage Weiter nach alle

Ich kaufe mir Kleidung...