In Anbetracht dessen, dass in gewissen Bevölkerungsschichten das Stehlen von Fahrrädern zum Brauchtum gehört und auch zur Finanzierung des Diskobesuches und anderem mehr verwendet wird, stellt sich natürlich die Frage, ob ich mein Fahrrad dadurch besser schützen kann, dass ich dieses in einem Hausflur oder Hof abstelle und dann möglichst auch noch irgendwo ankette.
Es ist in der Regel so, dass Mietverträge darüber nichts aussagen. Im Einzelfall wird die Nutzung eines Fahrradraumes oder eines Fahrradständers gestattet oder vereinbart. Dasselbe gilt grundsätzlich für Wohnungseigentumsvereinbarungen. Wenn ich Miteigentümer eines Wohnungseigentumshauses durch Eigentum an einer Wohnung bin, dann werde ich die Allgemeinflächen, solange es keine Regelung die die Mehrheit beschlossen hat gibt, auch zum Abstellen eines Fahrrades nutzen dürfen, was aber in der Regel daran scheitert, dass durch die Situation erkennbar ist, dass es eine faktische Vereinbarung dahingehend gibt, dass Fahrräder nicht auf den Allgemeinflächen des Gebäudes abgestellt werden dürfen.
Mieter und Besucher haben grundsätzlich kein Recht irgendwo auf hausöffentlichen Flächen, außerhalb der gemieteten Wohnung, des gemieteten Büros, des gemieteten Geschäftes das Fahrrad abzustellen.
Das hat durchaus auch sinnvolle Gründe, z. b. weil durch Fahrräder Fluchtwege versperrt werden. Abgestellte Fahrräder führen regelmäßig dazu, dass eine Mehrzahl von Fahrrädern diesem Beispiel folgend abgestellt werden. Es ist dem Hauseigentümer, dem Hausmiteigentümer rechtlich gestattet gegen jeden der sein Fahrrad auf einer öffentlichen Fläche eines Hauses, im Hof oder sonst irgendwo abstellt, mit Besitzstörungsklage von diesem Tun abzuhalten.
Eine Besitzstörungsklage kostet alleine Euro 102,- an Gerichtsgebühren. Das heißt, da bekommt der Anwalt genau Euro 0,- und die klagende Partei, die sich im Besitz gestört fühlt, auch nichts. Zu diesen Kosten kommen die Kosten des Anwaltes, wenn der Gestörte, was in der Regel der Fall sein wird, sich eines Anwaltes bedient.
Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers erhoben werden. Das heißt also, wenn der Gestörte nicht weiß wem das Fahrrad gehört, dann beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Gestörte erfahren hat wem das Fahrrad gehört. Der Gestörte muss alles in seiner Macht stehende tun, um das schnellstmöglich, das können im Einzelfall nur 8 Tage sein, herauszufinden, wozu nicht die Beauftragung eines Detektivbüros und ähnlichem gehört. Der Gestörte kann daher auch nach den dreißig Tagen, nämlich dreißig Tage ab der Kenntnis wem das Fahrrad gehört, somit nicht nur nach der Störung, Klage erheben. Die Besitzstörungsklage ist ein sogenanntes schnelles, auch wenn es oft lange dauert, Verfahren, in welchem ausschließlich der letzte ruhige Besitz und nicht sonstige Rechtsverhältnisse vom Gericht geprüft werden.
Wenn also ein Kunde eines Geschäftes oder ein Besucher eines Mieters sein Fahrrad irgendwo auf den öffentlichen Flächen, im Gang, im Hof, eines Hauses abstellt, dann kann auch der Mieter und das Geschäft auf Besitzstörung geklagt werden, da diesen das Verhalten ihrer Kunden und Besucher zuzurechnen ist, das ist eine Nebenwirkung des Mietrechtes. Allerdings aber auch weil man von diesen, durch Warnung und Information der Besucher und Kunden, als Gestörter berechtigt Abhilfe erwarten kann.
Der Gestörte kann auch innerhalb von dreißig Tagen, jedenfalls sofort, das Fahrrad entfernen und damit sich der Selbsthilfe bedienen und sich von der Störung durch das abgestellte Fahrrad befreien, beziehungsweise diese Störung beseitigen. Diese Selbsthilfe berechtigt aber dennoch den Gestörten zur Einbringung einer Besitzstörungsklage.
Wenn jetzt das Fahrrad entfernt ist und der Fahrradbesitzer, das muss nicht der Eigentümer sein, sondern derjenige der das Fahrrad hingestellt hat, findet es nicht mehr, dann kann er sich erkundigen, gegebenenfalls auch zur Polizei gehen und eine Diebstahlanzeige machen, und damit seinen Namen und seine Adresse bekanntgeben. Das hat die Wirkung, dass der Gestörte nunmehr Namen und Adresse des Störers hat und Besitzstörungsklage erheben kann. Wie bereits zuvor geschildert, werden viele Fahrräder weniger wert sein als alleine die Gerichtskosten von Euro 102,-. Mit Anwaltskosten bewegen sich die Kosten der Besitzstörungsklage, wenn man sofort anerkennt bei etwa Euro 300,-, wenn man sich dagegen wehrt dann kann das bis zu Euro 1.200,- und mehr kosten, sodass es also im Einzelfall sinnvoll ist, das Fahrrad zu vergessen und seinen Namen nicht bekannt zu geben.
Univ.-Prof. Hofrat Dr. Kodek, Professor der Wirtschaftsuniversität Wien und Richter am Obersten Gerichtshof, hat seine Habilitation, das ist die Arbeit mit der man Professor wird, über Besitzstörungsklagen geschrieben. Dieser und andere halten fest, dass der Gestörte sogar den Störer festhalten darf um dessen Namen zu erfahren.
Das ist nicht so einfach, weil Besitzstörungsklagen Zivilrechtsangelegenheiten sind, die die Polizei nichts angehen, weshalb in diesen Angelegenheiten die Polizei nicht einzuschreiten hat.
Wenn aber ein Besitzgestörter einen Besitzstörer festhält, dann kann natürlich der Störer die Polizei anrufen und sagen, er wird unberechtigt festgehalten. Dann muss die Polizei kommen und das prüfen und stellt dabei die Namen der Beteiligten, somit auch des Störers fest, womit es für den Störer gescheiter ist den Namen dem Gestörten zu sagen, umso mehr da man befürchten muss den Gestörten verleumdet zu haben, da der Störer ja genau wusste, dass er berechtigt und nicht unberechtigt festgehalten wurde.
Ähnlich ist es, wenn man wissend, dass das Fahrrad im Wege der Selbsthilfe, durch Beseitigung des Fahrrades, entfernt wurde, einen Fahrraddiebstahl anzeigt und damit den Straftatbestand der Verleumdung begeht.
Mit einer Besitzstörungsklage entstehen eine Vielzahl an Kosten. Die Kosten der Besitzstörungsklage an sich, zu der auch die Kosten der Feststellung des Namens und der Adresse des Störers gehören, sowie entsprechende vorprozessuale Korrespondenz. Das sind alles Kosten, welche im Besitzstörungsverfahren verhandelt werden.
Dazu kommen aber noch die Kosten der Beseitigung der Störung, nämlich konkret die Beseitigung des Fahrrades und die Lagerung desselben.
Diese Kosten, sowie weitere Kosten, zum Beispiel von Schäden durch das abgestellte Fahrrad, das irgendwo befestigt wurde, oder jemand das Haus nicht verlassen konnte und anderes mehr, sind in einem normal streitigen Verfahren seitens des Gestörten einzuklagen und vom Störer, wenn diese Kosten durch das Gericht als berechtigt festgestellt werden, zusätzlich mit den Gerichtskosten und Anwaltskosten, zu bezahlen.
Zu den Kosten des Besitzstörungsverfahrens gehören auch noch die Kosten, wie zum Beispiel das Fotografieren, Ausarbeitung der Feststellung der Störung, Verständigung des Anwaltes etc., solange es nicht direkte Eigenkosten des Gestörten durch eigene Tätigkeit sind, sondern Kosten von Material sowie von Dritten, die der Störer zu bezahlen hat.
Das Material für die Herstellung von Fotos ist im Zeitalter der Digitalfotos eher gering, ist jedenfalls zu ersetzen. Die Arbeitsleistung für das Fotografieren, E-Mails schicken und anderes mehr, ist dem Gestörten nur dann zu ersetzen, wenn er dieses durch Dritte, zum Beispiel Hausverwaltung, Detektiv, Schreibbüro und ähnliches bewerkstelligen lässt, da der Gestörte natürlich nicht verpflichtet ist diese Tätigkeiten, einschließlich Verständigung eines Anwaltes, selbst und damit kostenlos zu verrichten.
Niemand muss sein Haus mit Schildern wie „Fahrrad abstellen verboten“ oder „Achtung Besitzstörung“ verschandeln. Die Ausrede „Hier steht nirgends, dass Fahrradabstellen verboten ist“, ist daher rechtlich untauglich. Es ist selbstverständlich dass jeder weiß, dass er einen fremden Grund nicht ungefragt benutzen darf, auch nicht zum Abstellen eines Fahrrades, Kinderwagens oder eines Tretrollers.
Gleich wie das Abstellen von Fahrrädern ist es anzusehen, wenn jemand die Werbung aus dem Hausbriefkasten nimmt und dieses von ihm nicht benötigte Papier einfach auf den Hausbriefkasten legt. Auch das ist eine Besitzstörung und sind die Kosten, sowohl der Besitzstörungsklage wie auch der Entfernung dieses Papiers, vom Störer in 2 getrennten Verfahren, wenn nicht freiwillig, zwangsweise zu bezahlen.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Schlüsseldienst in einem Haus Aufkleber anbringt. Das Zustellen von Flugblättern zur Information über Werbung ist keine Besitzstörung, da hier der Wille der Information und das Recht auf diese Information auch durch die Urteile der Gerichte anerkannt werden.
Wenn also ein Staatsanwalt die Entfernung eines Fahrrades durch den Gestörten, oder im Auftrag des Gestörten, wegen Sachentziehung zur Anklage bringt, dann begeht er einerseits Amtsmissbrauch, andererseits löst er die Schadenersatzpflicht, unter anderem für die Anwaltskosten, der Republik Österreich aus, die im Amtshaftungswege vom Gestörten auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Ob der Staatsanwalt dann auch subjektiv, das heißt, weil er wusste oder wissen musste, dass seine Anklage rechtswidrig ist, zu verurteilen ist, ist eine andere Frage, da sich vielleicht das Strafgericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass es einem Staatsanwalt nicht zumutbar sei, die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen zu kennen. Allerdings wäre das andererseits eine Rechtmeinung, die einem Nicht-Staatsanwalt nicht strafbefreiend von Gerichten zugestanden wird.
Es wird in diesem Zusammenhang auf zwei Berichterstattungen in der Wiener Tageszeitung „Der Standard“ verwiesen, in welcher in einem dieser Berichte die falsche Rechtsansicht eines Anwaltes, dessen Namen zu erwähnen sich nicht lohnt, widergegeben wird, dass, wenn der Gestörte durch ein Schloss das störende Fahrzeug versperrt um die Identität des Störers festzustellen, oder das Fahrrad beseitigt, der Gestörte eine Besitzstörundhandlung beginge. Beide Artikel, und auch dieser Anwalt mit der falschen Rechtsmeinung, stellen allerdings eindeutig fest, dass das Abstellen eines Fahrzeuges jedenfalls eine klagbare Besitzstörungshandlung ist.
Abschließend ist noch auszuführen, dass die Rechtsprechung gleich wie das Gesetz jahrzehntelang festgeschrieben haben, dass der Gestörte ein Recht auf einen exekutierbaren Gerichtsbeschluss hat, damit er mit Gerichtsvollzieher künftig den Störer an solchen Besitzstörungshandlungen hindern kann, beziehungsweise durch Antragstellung auf Verhängung von Beugestrafen durch das Exekutionsgericht dies erreicht.
Nachdem mittlerweile Richter und Verwandte von Richtern Autos in Einfahrten abgestellt und damit Besitz gestört haben, gibt es jetzt davon abgehende Gerichtsbeschlüsse, dass eine Besitzstörungsklage dann nicht mehr möglich ist, wenn der Störer vor Besitzstörungsklage sofort und bedingungslos sowie tauglich, das heißt, so dass der Gestörte darauf vertrauen kann und muss, eine Unterlassungserklärung abgibt. In diesem Fall schaut nach dieser Rechtsprechung der Gestörte mit seinen Rechtsanwaltskosten im Besitzstörungsverfahren durch die Finger. Der Gestörte muss dann die langwierigere Schadenersatzklage auch für diese Kosten erheben.
Darüber hinaus gibt es, nachdem Besitzstörungssachen Angelegenheiten des Bezirksgerichtes sind und damit das Rechtsmittelgericht das Landesgericht des jeweiligen Gerichtssprengels ist, unterschiedliche Rechtsprechungen. Es kann sogar sein, dass es in einem Bundesland wo es zwei Landesgerichte gibt, beziehungsweise Kreisgerichte sind den Landesgerichten gleich, sogar innerhalb eines Bundeslandes unterschiedliche Rechtsansichten gibt.
Weder Anwälte noch die Rechtsprofessoren haben die Eier weder in den Eierstöcken noch sonst wo von den Nationalräten ein Gesetz zu verlangen, dass auch in Zivilrechtsangelegenheiten eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof möglich sind um solche Ungleichheiten zu mindern.
So haftet in Wien, wie die jahrzehntelange Rechtsprechung in allen Bundesländern, auch der Halter eines Fahrzeuges, egal ob das jetzt ein Kfz oder Fahrrad ist, gleichzeitig mit dem Störer für die Störungshandlung.
Im Bereich des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz haftet der Halter des Fahrzeuges nur dann, wenn er sich weigert den Störer bekannt zu geben oder aus anderen Gründen. Sei es jetzt der Dienstgeber, welcher haftet, weil er zum Beispiel den Dienstnehmer nicht dazu anhält, mit dem Kfz, dem Fahrrad, keine Besitzstörung zu begehen.
Es ist also so, dass es in Besitzstörungsverfahren zwar ein Bundesgesetz gibt, aber je nach Landesgericht dieses Gesetz unterschiedlich angewendet wird, was natürlich eine Ungleichheit vor dem Gesetz bewirkt, aber wie wir bereits in anderen Artikeln erwähnt haben, machen, laut einem Richter des Oberlandesgerichtes Wien, 98 % der Anwälte ohnehin ihre Tätigkeit nur wegen des Geldes und sind an der Klärung von Ungerechtigkeiten in tauglicher Form, zum Beispiel durch Schreiben an Nationalträte dieses Gesetz zu ändern, nicht interessiert.
Rechtsprofessoren könnten durch die Weitergabe von tauglichen Informationen an Studenten bewirken, dass diese später als Richter, Anwälte oder Magistratsbeamte derartige Ungerechtigkeiten beseitigen oder zumindest versuchen, diese zu beseitigen.
Diesem Artikel liegen Informationen des Teams des Rechtsanwaltes Dr. Johannes Eltz, www.eltz-law.com, und eigene Recherchen zu Grunde.
Bernadette Wukounig
Gericht vernichtet das gesetzliche Recht auf ruhigen Besitz!