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mariam
29.10.2025 10:35:51 mariam hat ein Thema kommentiert Eure Urlaubziele: Wir planen für nächstes Jahr, zum ersten Mal mit unseren Kindern nach Afrika zu fliegen. Wir haben bei dem Reiseveranstalter Go’n joy Africa tolle Reiseangebote für Safaris mit Kindern gefunden: https://www.gonjoy-africa.de/reisethema/familienreisen-afrika/ Hat vielleicht jemand von euch schon Erfahrungen mit denen gemacht?
asia
21.10.2025 14:09:48 asia hat ein Thema kommentiert Schlafstörungen:  Schlafstörungen können einen total aus der Bahn werfen. Ich kenne das auch – bei mir hat es geholfen, abends ein paar kleine Dinge zu ändern. Eine feste Abendroutine, kein Handy oder Laptop mehr kurz vor dem Schlafen und eine Tasse Kräutertee – Melisse oder Lavendel wirken ganz gut :) Was mir zusätzlich echt geholfen hat, war eine Bettdecke aus Merinowolle. Diese kuschelig weiche Wolle ist atmungsaktiv und temperaturregulierend, also weder zu heiß noch zu kalt – perfekt, wenn man nachts leicht schwitzt oder friert. Meine Bettdecke habe ich unter https://merino-land.de/6-bettdecken gekauft :) Den Online-Shop kann ich nur weiterempfehlen :)  
sarra44
13.10.2025 10:59:23 sarra44 hat ein Thema kommentiert Wohnen im Alter:  Das ist schon ein wichtiges Thema, meine Mutter ist jetzt auch 67 und ich möchte sie unterstüzen. Ich dachte da auch an eine vertrauensvolle Haushaltshilfe in München auf die man sich verlassen kann und pünktlich ist.
jenny
10.10.2025 19:35:30 jenny hat ein Thema kommentiert Was tut Ihr im Winter für Eure Haut?:  Neben Textur- und Stabilisierungsmitteln spielen Wirkstoffe in Kosmetika eine entscheidende Rolle. Sie sind die Komponenten, die für die eigentliche Wirkung auf Haut oder Haar verantwortlich sind. Gängige Wirkstoffe sind Vitamine (wie Vitamin E und C), Antioxidantien, Pflanzenextrakte und ätherische Öle. In Hautpflegeprodukten können Wirkstoffe gegen Akne, Hautalterung oder Sonnenschäden wirken, während sie in der Haarpflege für Kraft und Glanz sorgen. Qualität und Konzentration dieser Wirkstoffe bestimmen oft die Wirksamkeit und den Marktwert eines Produkts. Weitere Infos gibt es unter https://www.satcotek.com
 
pitzname
17.06.2015 10:39:28 pitzname hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Versuch es mal mit Lissilust
12.08.2014 12:48:37 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
dimea
18.12.2013 14:22:00 dimea hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Also ich sehe es so beim Sport möchte ich meine Grenzen austesten und klar Muskelkater ist kein gutes Zeichen. Aber wenn man sich aufwärmt und dehnt ist es alles halb so schlimm
 
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20.09.2025  |  Kommentare: 0

Kann ich es mir leisten mein Recht durchzusetzen?

Kann ich es mir leisten mein Recht durchzusetzen?
Gerichtsgebühren dürfen nicht die Haupthürde bei der Überlegung der Durchsetzung des eigenen Rechtes sein.

Das österreichische Justizwesen ist einzigartig in Europa, dies nicht unbedingt im positiven Sinne: zu hohe Gerichtsgebühren, überlange Verfahrensdauer, keine oder unzureichende Anleitung einer unvertretenen Person trotz einer gesetzlich geregelten Anleitungspflicht, überkompliziertes Verfahrenshilfeverfahren u.a.m..  
 
VfGH-Präsident DDr Christoph Grabenwarter äußerte seine Meinung zum Thema Gerichtsgebühren im Artikel der „Presse“ vom 2.6.2022 unter dem Titel „VfGH-Präsident: Gerichtsverfahren oft zu teuer“: 
 
…. die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren, die – ein Unikum in Europa – dem Staat mehr Einnahmen bescheren, als das gesamte Justizwesen kostet.“ 
 
(Hervorhebungen durch den Artikelverfasser)
 
Blickt man in die Gerichtspraxis, so scheint die im Artikel in der „Presse“ vom VfGH-Präsidenten DDr. Christoph Grabenwarter geäußerte Rechtsmeinung dort keine lösungsorientierte Implementierung gefunden zu haben. 
 
Ein Beispiel: für eine Besitzstörungsklage, mit welcher der Schutz des Besitzes erreicht werden soll, beträgt die Gerichtsgebühr EUR 107,00. Man könnte glauben, der Betrag sei lächerlich. 
 
Wehrt man sich gegen mehrere Besitzstörer, erreicht man schnell eine fünfstellige Summe.
 
Da wird sich manch ein „Normalsterblicher“ den fünfstelligen Betrag auf eine Schale und den Besitz auf die andere Schale der Waage legen, dass man in einem solchen Fall für den Besitz entscheidet, ist eher eine Ausnahme.
 
Entscheidet man sich trotz der hohen Gerichtsgebühren für den Besitz, ist man dazu gezwungen jede einzelne Besitzstörungsklage einzubringen, um keinem der ausgelassenen Besitzstörer die Möglichkeit zu bieten den ruhigen Besitz behaupten zu können. 
 
Wird man bei der Entscheidung über die Einbringlichmachung einer Klage nicht nur von inhaltlichen Überlegungen, sondern auch von finanziellen Überlegungen geleitet, weil man sich die Gerichtsgebühren nicht leisten kann, ist das Gerichtsgebührensystem verfassungs-, EMRK- und EU-GRCha-widrig.
 
Denn der EGMR hat ausgesprochen (Entscheidung Urbanek gegen Österreich vom 9.12.2010, 35123/05), dass die Gerichtsgebühren nur dann gem. der österreichischen Verfassung, der EMRK und der EU-GRCha rechtmäßig sind, wenn der Rechtsunterworfene einen Verfahrenshilfeantrag und einen Antrag gem. § 9 GEG stellen kann. 
 
Ein Verfahrenshilfeantrag und Antrag gem. § 9 GEG wird durch die Verpflichtung der Anwälte zur Angabe eines Einzugskontos konterkariert. Durch die Angabe eines Einzugskontos durch den Anwalt wird die Gerichtsgebühr beglichen und damit ein Antrag gem. § 9 GEG und/oder ein Verfahrenshilfeantrag nicht mehr möglich. 
 
Gibt der Rechtsvertreter kein Einzugskonto an, wird dieser disziplinarrechtlich verfolgt. Auch wenn dieser dabei im Sinne seiner Mandantschaft handelt, welche auf die Möglichkeit eines Antrages gem. § 9 GEG und einer Verfahrenshilfeantragstellung besteht. 
 
 
Die Kämpfer für ihr Recht als Störenfriede
 
Jeder, der vom gewöhnlichen Prozedere abweicht, aber sich im gesetzlichen Rahmen bewegt, wird vom Gerichtssystem als Störenfriede gesehen und es werden gegen ihn „gesetzliche“ Methoden angewandt, um diesen „zur Vernunft“ zu bringen.
 
So im nachfolgenden beispielhaften Fall.
 
Eine GmbH hat sich 2019 dafür entschieden ihre Liegenschaften für die Nutzung durch die Öffentlichkeit durch eine watschen einfache Bedienung mittels SMS anzubieten. 
 
Da diese Vorgehensweise den Plänen der Gemeinde nicht ins Bild passte, vereitelte sie die Nutzung der Liegenschaften durch zahlreiche listige Handlungen, u.a. durch Provozieren zahlreicher unberechtigter Nutzungen.
 
Die GmbH war in der Folge dazu gezwungen zahlreiche Besitzstörungsklagen (über 400) einzubringen, um ihr Besitz zu schützen. 
 
Da die schädigenden Handlungen zur Schädigung der GmbH, darunter der Kredit- und Rufschädigung, der Kontosperre, etc. führten, konnte sich die GmbH die Übernahme der Gerichtsgebühren nicht leisten und stellt daher Verfahrenshilfeanträge, Stundungsanträge sowie erhob sie gegen die Zahlungsaufforderungen/Mandatsbescheide Vorstellungen und anschließend Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. 
 
Alles gesetzliche Maßnahmen, welche genau für solche Fälle vorgesehen worden sind.
 
Es handelte sich dabei um 410 Besitzstörungsklagen. 
 
Der Gerichtsgebührenbetrag hat EUR 43.870,00 betragen, was kein geringer, sondern ein sehr hoher Betrag ist.
 
Obwohl all die von der GmbH gesetzten Rechtshandlungen gesetzlich vorgesehen sind und ausgerechnet für solche Fälle gedacht sind, wurden über die GmbH Mutwillens Strafen verhängt, weil die GmbH gegen jeden Zahlungsauftrag und gegen jeden Bescheid (über 500) Rechtsmittel eingebracht hat. 
 
Das Problem der Mutwillensstrafe ist, dass deren Verhängung den Zweck hat, denjenigen, gegen den sie gerichtet ist, von einer Handlung abzuhalten. 
 
Nämlich davon, dass er Rechtsmittel, welche er zu ergreifen gezwungen ist, zu ergreifen unterlässt. 
 
Nämlich nicht das Rechtsmittel gegen die Zahlungsbescheide, sondern das Einbringen der Besitzstörungsklagen, was unweigerlich zur „freiwilligen“ Aufgabe des eigenen Besitzes führt. 
 
Dabei schreibt die Rechtsprechung vor (zuletzt mit dem Beschluss des LG Leoben zu 26 Cg 97/23t), dass man zu Schadensminderungszwecken dazu verpflichtet ist Verfahrenshilfeanträge und Anträge gem. § 9 GEG zu stellen. 
 
 
Erfordernis der Einführung eines pauschalierten Gerichtsgebührenbetrages
 
In den USA gilt für das Einreichen einer Klage bei der ersten Instanz der pauschalierte Betrag von 350 Dollar (EUR 297,95). (Gerichts- und Anwaltskosten im US-Zivilprozess | Rechtsbericht | USA | Prozessrecht)
 
In Österreich zahlt man für eine Klage mit einem Streitwert iHv EUR 1.000.000,00 Gerichtsgebühren im Umfang von ca. EUR 30.000,00.
 
Dass dann bei einem Streitwert von EUR 1.000.000,00 die Überlegung für oder gegen eine Klage gegen die Klage fällt, weil man sich die Gerichtsgebühren von ca. EUR 30.000,00 nicht leisten kann, kann eine wirtschaftlich vernichtende Entscheidung sein. 
 

 
Solche Schicksalsschläge können und sollten durch die Einführung einer pauschalierten Gerichtsgebühr wie dies in den USA ein usus ist, vermieden werden. 
 
Der positive Aspekt einer Einführung einer pauschalierten Gerichtsgebühr könnte sein, dass die Anzahl der Insolvenzen sich rasant verringern würde. Zum Unwohl der Insolvenzverwalter, welche sich eine andere lukrative Tätigkeit suchen müssten. 

vs
 
 
 
 
 


 

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