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17.04.2024 21:11:06 bovary hat ein Thema kommentiert Schlafstörungen:  Mit der privaten Krankenversicherung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Termine nach Ihrem eigenen Zeitplan zu buchen. Möglicherweise können Sie sogar wählen, in welchem Krankenhaus Sie behandelt werden. Oder noch besser: Vereinbaren Sie Hausbesuche! Wie immer müssen Sie die Bedingungen Ihrer Krankenversicherung überprüfen. Bedenken Sie jedoch, dass diese Bedingungen von Anfang an ausgehandelt werden können. Versicherungspläne gibt es in allen Formen und Größen. Es ist wichtig, den Markt zu recherchieren und zu überlegen, welche Versicherungsbereiche Sie am meisten benötigen und wie diese zu Ihrem Budget passen
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17.04.2024 20:18:13 jenny hat ein Thema kommentiert Welchen Sport macht ihr?:  Ich habe mir ein E-Bike gekauft. Kurz gesagt: E-Bikes machen Radtouren für mehr Menschen möglich – und attraktiver. Nicht jeder hat die Ausdauer oder Kraft für mehrere Tage Radfahren; Dennoch sind viele Menschen daran interessiert, aktiv zu sein und die Sehenswürdigkeiten und Landschaften zu erkunden, die ihnen während einer Fahrradtour zugänglich sind. Und für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Gelenk- oder Rückenschmerzen reduziert der Boost durch den Tretunterstützungsmotor die Belastung und macht das Fahren komfortabler.
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02.01.2016  |  Kommentare: 0

Die relative Nichtigkeit im österreichischen Gerichtsverfahren - Gericht frei von Zweifeln einer Befangenheit

Die relative Nichtigkeit im österreichischen Gerichtsverfahren - Gericht frei von Zweifeln einer Befangenheit
Die relative Nichtigkeit heißt die Entscheidung ist nichtig, aber das ist dem Gericht egal - das ist kein Witz das ist österreichische Rechtsprechung

Es gibt nichts befangeneres als ein erfolglos abgelehntes Gericht - Österreichisches Anwaltssprichwort

Die Beteiligung eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters verwirklicht nämlich „nur“ einen relativen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0039916).

Bernadette Wukounig

Nachstehend die betreffende Beschwerde:

An
Cour Européenne des droits de l´homme
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg-Cedex
Strasbourg
France
Per Fax:  0033388412730
Graz, 2.1.2016

Beschwerdeführer:    1.     Reinprecht Beteiligungs OG
Trauttmansdorffgasse 1, 8010 Graz;
2.     DI Claus Reinprecht
Stolzenthalergasse 22/2, 1080 Wien;
3.     Mag. Klaudia Wilfriede  Hufnagel
Mühlgasse 35/4, 8020 Graz;
4.     MMag. Constanze Scheimpflug
Erdberger Lände 6/8, 1030 Wien;
5.     Dr. Julia Rüsch
Gertrudplatz 6/10, 1180 Wien;
6.     MMag. Barbara Sattinger    
Ehlergasse 16, 8010 Graz;


Betreff:     Beschwerde gemäß Art. 34 der europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 45 und 47 der Verfahrensordnung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir oben angeführten Beschwerdeführer erheben gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20.05.2015 zu Az. 3 Ob 81/15f, unserem Rechtsvertreter zugestellt per WebERV gem. § 89d Abs 2 GOG am 02.07.2015, binnen offener Frist
BESCHWERDE
an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschluss wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

I.    SACHVERHALT

A.
Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren zu Az. 41 Cg 4/14y des Landesgerichtes für  Graz am 4.9.2014, 21. 2014, sowie 20.12.2014 Zweifel an der Unabhängigkeit der erkennenden Richterin Mag. Birgit Schiller vor, und stellten gleichzeitig den Antrag diese aufgrund von gegebener Zweifel subjektiver Sicht, vom Verfahren zu Az. 41 Cg 4/14y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu entbinden.

Mit Beschluss vom 23.12.2014 zur Az. 7 Nc 59/14b des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurden die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch ein nicht gehörig zusammengesetztes Gericht (Senat) gefällt, da das eigentlich zuständige Senatsmitglied, der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Dr. Herbert Weratschnig, in die Entscheidung zu 7 Nc 59/14b nicht eingebunden war. Dieser erklärte sich für befangen, wurde jedoch kein offizieller Beschluss darüber gefällt, sodass die Geschäftsordnung der Gerichte nicht eingehalten wurde.

Gegen die Entscheidung zu Az. 7 Nc 59/14b des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz richtete sich der Rekurs der Beschwerdeführer vom 23.1.2015.

Mit 10.3.2015 erfolgte die ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zur Az. 7R 4/15k, gegen welche die Beschwerdeführer mit 2.4.2015 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben.

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 81/15f erging mit 20.5.2015 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit 2.7.2015 zugestellt.

Diese Entscheidung enthält die Mitteilung, dass das Vorverfahren eine relativer Nichtigkeit aufweist.
Das heißt die Entscheidung ist nichtig, aber da sie trotzdem richtig sei, ist die Nichtigkeit unerheblich.
Derartiges gibt es möglicher Weise ausser Österreich noch in Ländern wie Kasachstan und Saudi Arabien.

Die Gründe der begründeten Zweifel an der Unbefangenheit der erkennenden Richterin Mag. Birgit Schiller, auf die sich die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen stützten, waren nachfolgende:

1.)    Richterin Mag. Birgit Schiller war Richterin in einem Strafverfahren gegen Carina Gröller, in welchem MMag. Barbara Sattinger Privatbeteiligte war und ihre Opferrechte geltend machte. Mag. Klaudia Hufnagel war in diesem Verfahren Zeugin und DI Claus Reinprecht war damals Geschäftsführer der dort klagenden Partei.

2.)    MMag. Barbara Sattinger war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Rechtspraktikantin. Sie war Richterin Mag. Birgit Schiller zugeteilt. Rat. Mag. Birgit Schiller hat die Versetzung von MMag. Barbara Sattinger beantragt. MMag. Barbara Sattinger wurde aufgrund dessen einer anderen Richterin, Dr. Cattina Leitner, beim Landesgericht für ZRS zugeteilt.

3.)    Richterin Mag. Birgit Schiller ist die Ehefrau des Dr. Georg Schiller, Parkstraße 17, dessen Patienten regelmäßig die Hauseinfahrt Parkstraße 9, 8010 Graz verstellen, und Besitzstörungsklagen auslösen. In Angelegenheit dieser Besitzstörungen werden die Gesellschafter immer wieder aktiv bzw. als Gestörte betroffen. Es ist aus Erzählungen von Patienten bekannt, dass es hier mit Dr. Schiller Spannungen gibt.

4.)    Richterin Mag. Birgit Schiller ist die Tochter des Dagobert Pantschier, ehemaligem Immobilienvorstand der Grazer Wechselseitigen Versicherung, der nunmehr, nach wie vor, freiberuflich für die Grazer Wechselseitigen Versicherung tätig ist, und sich auch in Partnerschaft (P&P Immowert GmbH) mit dem derzeitigen Immobilienvorstand der Grazer Wechselseitigen Versicherung Dr. Josef Praschinger befindet.

Dagobert Pantschier war als Hauseigentümervertreter der Liegenschaft Hans-Sachs-Gasse 12 mit Nutzungsrechten an Teilen der streitgegenständlichen Liegenschaft  Hans-Sachs-Gasse 10 befasst, und hat persönlich, aber auch als Konsulent der Grazer Wechselseitigen Versicherung, mit der gegenständlichen Liegenschaft nach wie vor zu tun.

Am 4.9.2014 langte bei den Nebenintervenienten um 15:59 Uhr das Email des stadtbekannten Immobilienmaklers Helmut Keusch ein, in welchem dieser bekannt gibt, dass em Prokurist Dagobert Pantschier, der Vater der erkennenden Richterin Mag. Birgit Schiller, am Erwerb des gegenständlichen Objektes Hans Sachs Gasse 10, 8010 Graz, interessiert sei und forderte diesbezüglich Unterlagen an.

Das gegenständliche Verfahren soll das Auf-den-Markt-Bringen der Liegenschaft Hans Sachs Gasse 10, 8010 Graz, erzwingen.
Da der Vater der erkennenden Richterin an diesem Verkaufszwang ein wirtschaftliches Interesse hat, scheidet Mag. Birgit Schiller in dieser Rechtssache wegen Zweifel an der Unbefangenheit aus Sicht der demokratischen Öffentlichkeit aus.
Helmut Keusch kontaktierte die Gesellschafterin der Reinprecht Beteiligungs OG Mag. Klaudia Hufnagel am 8.9.2014, um von ihr Unterlagen der Liegenschaft 8010 Graz, Hans Sachs Gasse 4 zu erhalten, da er vormittags mit Herrn Pantschier telefoniert habe, welcher ernsthaftes Interesse an dem Erwerb der Liegenschaft bekundete und mit Helmut Keusch am gleichen Tag um 17 Uhr einen Termin vereinbarte, um Unterlagen und Informationen zu erhalten.
AV Gespräch mit Herrn Keusch, 08.09.2014, gegen 15h00

Herr Keusch kommt zu mir, um mich um Unterlagen über die Hans Sachs Gasse 10 zu
ersuchen. Er brauche diese, um sie Herrn Pantschier bei seinem persönlichen Termin am
heutigen Tage um 17h00 vorzulegen.

Ich sage, dass ich persönlich kein großes Interesse an einem Verkauf des Hauses habe.
Außerdem bin ich vorsichtig bei Interessenten. Wer weiß, ob Herr Pantschier auch bereit ist,
gut zu zahlen. Herr Keusch sagt, dass er mit Herrn Pantschier über einen Betrag von Euro 3
Mio geredet habe und dieser Betrag für Herrn Pantschier auch in Ordnung sei.

Herr Keusch sagt, er wolle auch für sich selbst eine aktuelle Mietzinsliste haben und wissen,
was frei steht, damit er nicht ganz "nackt" zum Termin geht.

Ich gebe Herrn Keusch die Email Adresse der Reinprecht Beteiligungs OG und ersuche ihn, zu
schauen, ob Herr Pantschier das ernst meine. Ich würde auf das Urteil des Herrn Keusch
vertrauen. Wenn es ein ernst gemeintes Anbot ist, dann möge er Herrn Pantschier bitte
unsere Mail Adresse geben. Herr Pantschier solle dann ein Email schicken und schreiben,
was er an Unterlagen haben will.

Herr Keusch sagte, dass Herr Pantschier das Haus auch ansehen will. Ich sage, dass er das
Haus doch sicher kennt. Herr Keusch sagt ja, aber er will es sich jetzt wieder ansehen, ob wir
einen Termin machen könnten. Ich antworte, dass das natürlich geht, sofern Herr Pantschier
eben ein ernsthafter Interessent ist. Prinzipiell hänge ich an dem Haus und habe geringes
Interesse zu verkaufen.
    
Herr Keusch und ich vereinbaren, dass er sich nach dem Termin bei mir telefonisch meldet.

Mag. Klaudia Hufnagel

Nach dem Termin meldete sich Helmut Keusch empört bei Mag. Klaudia Hufnagel mit der Information, dass Dagobert Pantschier ihm mitgeteilt habe, dass Rat Mag. Birgit Schiller ihren Vater Dagobert Pantschier angerufen hätte, dass sie als Richterin im Verfahren abgelehnt wurde, weil er, Dagobert Pantschier, für sich und/oder die Grazer Wechselseitige bzw. P & P Immowert GmbH ein Kaufinteressent dieser Liegenschaft in Verbindung mit Herrn Keusch sei.

Da Dagobert Pantschier der Vater der erkennenden Richterin ist und an der Liegenschaft Hans Sachs Gasse 10, 8010 Graz und am Verkaufszwang ein wirtschaftliches Interesse hat, scheidet Mag. Birgit Schiller in dieser Rechtssache wegen Zweifel an der Unbefangenheit aus Sicht der demokratischen Öffentlichkeit aus.

Am 30.9.2014 nahm die Nebenintervenientin Mag. Klaudia Hufnagel Akteneinsicht in den NC-Akt und erhielt somit Kenntnis über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Dr. Herbert Weratschnig vom 15.9.2014  sowie über die Stellungnahme der Richterin Mag. Birgit Schiller vom 10.9.2014 (ON32).

Aus diesen beiden Stellungnahmen ergeben sich weitere Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit der erkennenden Richterin:

Der Befangenheitsgrund des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Dr. Herbert Weratschnig bezieht sich auf eine Besitzstörung seiner Frau, aus Anlass einer Zahnbehandlung bei Dr. Georg Schiller, dem Ehegatten der erkennenden Richterin Mag. Birgit Schiller, womit sich auch hier ein klarer Konnex zu den Zweifeln der Unbefangenheit der erkennenden Richterin ergibt.

Die Stellungnahme der Mag. Birgit Schiller ergibt, dass diese unter Verletzung der Amtsverschwiegenheit das verfahrensgegenständliche Verfahren und dessen Inhalt gegenüber ihrem Vater Dagobert Pantschier eröffnet hat und sogar mit diesem über Kauf- oder Nichtkaufabsichten in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gesprochen hat.

Dadurch alleine ergibt sich ein weiterer Zweifel an der Unbefangenheit.
Zusätzlich erhellt sich aber aus den hier angeschlossenen Aktenvermerken der Nebenintervenientin Mag. Klaudia Hufnagel und aus der eidesstättigen Erklärung des Helmut Keusch (Beilage ./XVII), dass Dagobert Panschier, entgegen der Aussage der Richterin Mag. Birgit Schiller, tatsächlich ein Kaufinteresse zum Ausdruck gebracht und entsprechende Unterlagen angefordert hat.
Da Dagobert Pantschier Berater der Grazer Wechselseitigen Versicherung und Provisionsbezieher von dieser ist, die noch dazu Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Hans-Sachs-Gasse 12 ist, ergibt sich das Kaufinteresse ohnedies von alleine.

Es erhellt sich allerdings auch, dass Helmut Keusch von Dagobert Pantschier informiert wurde, dass die Richterin Mag. Birgit Schiller durch Verletzung des Amtsgeheimnisses ihrem Vater über den Ablehnungsantrag der Nebenintervenientin Informationen erteilte.

B.
Mit 12.5.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag, da neue Beweismittel hervorkamen, die die Angaben der Beschwerdeführer bestätigten und die Aussage des Dagobert Pantschier als unwahr entlarvten. Jedoch wurde dieser durch die erkennenden Gerichte nicht aufgegriffen, da eine Wiederaufnahme in einem Zwischenverfahren, wie dem Ablehnungsverfahren, nicht möglich sei. Die Entscheidung zu Az. 7 Nc 27/15y des LG für ZRS Graz erging mit 7.7.2015 und wurde gegen diese durch die Beschwerdeführer mit 27.7.2015 rekurriert.

Die Beschwerdeführer erhielten am 14.4.2015 den Einzelgesprächsnachweis der Gespräche des Helmut Keusch, woraus sich die Einvernahme des Dagobert Pantschier als – wie sich aus dem Einzelgesprächsnachweis von Handy des Helmut Keusch A1-Nummer 0664 452 8198 ergibt – offenkundig als unrichtig. Die Mobilnummer des Dagobert Pantschier lautet 0676 417 1438.

In seiner Aussage am 3.12.2014 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab Dagobert Pantschier zweifelfrei unrichtig an, zu Helmut Keusch vor dessen angeblich unangemeldetem Erscheinen am 8.9.2014 um 17 Uhr im Büro des Dagobert Pantschier, keinen, auch keinen telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Ebenso nicht zu Bernhard Lanz.

Des Weiteren gab Dagobert Pantschier, wie sich aus der nunmehr vorgelegten Urkunde erhellt, zweifelsfrei unrichtig an, dass Helmut Keusch ohne jeden vorherigen Kontakt, unaufgefordert, unangemeldet und ohne Vereinbarung und Kenntnis des Dagobert Pantschier, um 17  Uhr des 8.9.2014 erschienen wäre.
Tatsächlich telefonierte Helmut Keusch am 8.9.2014 um 9:50:15 Uhr im Ausmaß von 1:41 Minuten mit Dagobert Pantschier, wie sich aus dem Einzelgesprächsnachweis zweifelsfrei erhellt.

Laut dem Einzelgesprächsnachweis telefonierte Helmut Keusch bereits am 4.9.2014 mit Ing. Dr. Josef Praschinger von P(antschier) & P(raschinger) Immowert GmbH.

Um 10:12:42 Uhr telefonierten diese über die Festnetznummer 0316/80376222, sowie um 10:14:50 Uhr für die Dauer von 1:38 Minuten, mobil über dessen A1-Nummer 0664/1023480, in dieser Angelegenheit zweifelsfrei.

Dagobert Pantschier machte gänzlich andere Angaben. Er erklärte den „Besuch“ des Helmut Keusch dahingehend, dass dieser unangemeldet erschienen wäre und er zu diesem bis 17 Uhr 8.9.2014 seit ca. 25 Jahren keinen Kontakt gehabt hätte. Dies widerspricht allerdings dem Email der Immobilienmaklerin Ursula Leitner-Samborski mit welchem diese bestätigt, dass Helmut Keusch mit Dagobert Pantschier am 18.9.2013 das Haus Parkstraße 9 im Beisein von Mag. Klaudia Hufnagel besichtigt hatte und dabei seinen Wunsch äußerte, sich wieder mit Bernhard Lanz treffen zu wollen, mit dem er in den achtziger Jahren – am Beginn seiner Immobilientätigkeit für die Grazer Wechselseitige Versicherungs AG – durchaus freundschaftlich und eng im Zuge der Häuser Hans Sachs Gasse 12 und 10 (siehe Urkundensammlung des Grundbuches der beiden Liegenschaften) zusammengearbeitet hatte.

Da Dagobert Pantschier ein E-Mail für ein anderes Objekt (Oeverseegasse), welches er nach diesem Gespräch erhalten hatte, vorlegte, sagte er aus, Helmut Keusch habe ihm nur dieses Objekt angeboten. Über das verfahrensgegenständliche Objekt Hans Sachs Gasse 10 wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Diese Aussage ist unrichtig und bestätigt einmal mehr die Aussage des Helmut Keusch, da dieser die Gelegenheit um 17 Uhr nutzte, um eine andere Liegenschaft in der Oeverseegasse ebenfalls anzubieten und nachträglich die Unterlagen per mail übermittelte. Ebenso wird dadurch die Aussage des Dagobert Pantschier widerlegt, dass dieser in Liegenschaftsangelegenheiten nicht mehr aktiv sei.

Desweiteren sagte Dagobert Pantschier aus, dass er kein Interesse an Liegenschaften habe erklärte aber nicht, warum er dann nach dem Gespräch mit Helmut Keusch das Immobilienanbot Oeverseegasse erhalten habe, wenn er doch kein Interesse mehr an Liegenschaften habe.

Dagobert Pantschier stellte eine vorhergehende Kontaktaufnahme durch Helmut Keusch in Abrede.

Wie sich aber dem Einzelgesprächsnachweises des Helmut Keusch, welcher am 15.4.2015 an die Reinprecht Beteiligungs OG zugemittelt wurde, erhellt, waren die Angaben des Dagobert Pantschier in seiner Einvernahme am 3.12.2014 nicht richtig. Tatsächlich war es so wie Helmut Keusch und Mag. Klaudia Hufnagel aussagten, und wie von den Nebenintervenienten und den Ablehnungsbewerberinnen dargelegt wurde:

Helmut Keusch telefonierte am 4.9.2014 um 10:12 Uhr über den Festnetzanschluss und anschließend um 10:14 Uhr über dessen A1-Anschluss mit Ing. Dr. Josef Praschinger. Am 8.9.2014 um 9:50 Uhr telefonierte Helmut Keusch lange, nämlich eine Minute, 41 Sekunden mit Dagobert Pantschier.

Die Telefonnummern der Beteiligten sind im Einzelgesprächsnachweis der Firma A1 Telekom Austria des Helmut Keusch mit der Rufnummer 0664/4528198 zu finden. Der Einzelgesprächsnachweis wird als Beilage dieser Beschwerde beigelegt.

a.    Darin finden sich die Verbindungen

04.09.14     10:12:42    00:01:25     Festnetz    004331680376XXX     0,0000
04.09.14     10:14:50     00:01:36     A1 – A1     06641023XXX     0,0000

der Telefonate des Helmut Keusch mit Ing. Dr. Josef Praschinger, sowie

08.09.14     09:50:15     00:01:41     andere Mobilnetze     00436764171XXX     0,0000

des Telefonates des Helmut Keusch mit Dagobert Pantschier;

b.    Die vollen Nummern des Ing. Dr. Josef Praschinger lauten:
Festnetz 004331680376222
Mobil 06641023480

Die des Dagobert Pantschier:
Mobil 00436764171438

c.    Damit ergibt sich eindeutig, dass die Nummern laut Einzelgesprächsnachweis die Nummern des Ing. Dr. Josef Praschinger und des Dagobert Pantschier sind:

04.09.14     10:12:42    00:01:25     Festnetz        004331680376XXX    0,0000     XXX = 222
04.09.14     10:14:50     00:01:36     A1 – A1         06641023XXX     0,0000     XXX = 480
08.09.14     09:50:15     00:01:41     andere Mobilnetze     00436764171XXX     0,0000     XXX = 438

Die Aussage des Dagobert Pantschier ist somit zweifelsfrei unrichtig. Das Verfahren zu Az. 7 Nc 59/15b des LG ZRS Graz, zu Az 7 R 4/15k des OLG Graz, sowie 3 Ob 81/15f wäre daher wiederaufzunehmen gewesen und ergibt sich aus dem Dargelegten, dass objektive Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin Mag. Birgit Schiller aus sich der demokratischen Öffentlichkeit gegeben sind.

als Beweise im Verfahren dargeboten wurden:
Mail von Helmut Keusch vom 4.9.2014;
AV Gespräch und Telefonat Mag. Klaudia Hufnagel mit Helmut Keusch am 8.9.2014, bestätigt von Herrn Keusch;
Eidesstättige Erklärung Helmut Keusch vom 30.9.2014;
Email der Ursula Leitner-Samborski Immobilien vom 18.12.2014;
Einzelgesprächsnachweis des Helmut Keusch Seite 1;
ZV     Mag. Klaudia Hufnagel, Mühlgasse 35, 8020 Graz;
ZV     Helmut Keusch, Wolfgruben 43, 8181 Sankt Ruprecht an der Raab;
ZV     Dagobert Pantschier, p.A. P & P Immowert GmbH, Friedrichgasse 6, 8010 Graz;

C.
Nachdem die Richterin Mag. Birgit Schiller vom Verfahren zu Az 41 Cg 4/14y des LG für ZRS Graz nicht entbunden wurde, fällte diese eine Entscheidung in diesem Verfahren, welche nunmehr bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurde.

II.    DARLEGUNG DER VERLETZUNG DER KONVENTION UND IHRE ZUSATZPROTOKOLLE

VERLETZUNG DES RECHTES AUF EIN FAIRES VERFAHREN  UND DAMIT VERLETZUNG DES RECHTES AUF UNVERSEHRTHEIT DES EIGENTUMS

A.
Das Gericht, das den Beschluss vom 23.Dezember 2014, GZ 7 Nc 59/14b-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen hat, war nicht gehörig zusammengesetzt. Nach der Geschäftsverteilung zuständige Senatsmitglieder des zuständigen Senates 7 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Dr. Herbert Weratschnig (Vorsitz), sowie die weiteren Richter Mag. Anton Stadlmann und Mag. Günther Korner.

Die Beschlussfassung erfolgte jedoch durch den Richter Mag. Anton Stadlmann (Vorsitz), sowie Mag. Günther Korner und Mag. Elisabeth Dieber als weitere Senatsmitglieder.

Gemäß § 182 GEO hat eine Anzeige eines Gerichtsvorstehers, der sich selbst für befangen erachtet gemäß § 22 Abs 1 GOG an dessen Stellvertreter zu erfolgen. Gemäß § 22 Abs 3 GOG ist infolge einer solchen Mitteilung eine gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 bis 25 JN, konkret § 24 JN, ohne mündliche Verhandlung zu erwirken.

Eine derartige gerichtliche Entscheidung erfolgt gemäß § 24 JN in Beschlussform ohne mündliche Verhandlung. Erst durch einen Beschluss gemäß § 24 JN kann die vorgesehene Geschäftsverteilung abgeändert/gebrochen werden. Der Beschluss gemäß § 24 JN wurde jedoch nicht gefällt.

Die daher nach wie vor gegebene Zusammensetzung des zuständigen Senates 7 nach der Geschäftsverteilung im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses zu Az 7 Nc 59/14b war daher: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Dr. Herbert Weratschnig (Vorsitz), Richter Mag. Anton Stadlmann und Richter Mag. Günther Korner.
Getroffen wurde die Entscheidung allerdings durch: den Richter Mag. Anton Stadlmann (Vorsitz), sowie Mag. Günther Korner und Mag. Elisabeth Dieber als weitere Senatsmitglieder.

Nach der Meinung des Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny, welche auch mit den Hofräten des Obersten Gerichtshofes HR Dr. Martina Weixelbaumer-Mohr und  HR Dr. Christoph Brenn diskutiert wurde, besteht in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund des Fehlens des formellen Beschlusses mit welchem die zwingenden gesetzlichen Regelungen der Geschäftsverteilung abgeändert werden können.

B.
Die Richterin Mag. Birgit Schiller ist aus Sicht der demokratischen Öffentlichkeit, aufgrund objektiv gegebener Zweifel an ihrer Unbefangenheit rechtlich – unabhängig von ihrem subjektiven Gefühl – als befangen anzusehen.

Dass eine Richterin in Angelegenheit besonders delikater Art wie dieser und wie oben unter „Sachverhalt“ dargestellt, in der der Vater stadtbekannt im Immobiliengeschäft nach wie vor ein „Major Player“ ist, sich hier als nicht mehr im Geschäft befindlich, entgegen allen bekannten Tatsachen in Graz, bezeichnet und konkret als Berater der Grazer Wechselseitigen Versicherungen AG aber auch anderer aktiv im Immobiliengeschäft tätig ist, hier keinen Aktenvermerk über das Telefonat macht und das Telefonat zwischen der erkennenden Richterin und ihrem Vater erst im Akt Niederschlag findet, nachdem dies von der Vertretung der Nebenintervention bekanntgegeben wurde, ist eine Fehlleistung, die sich nur aus den psychologischen Motiven erklärt.  Eine tatsächlich objektiv unbefangene Richterin hätte über ein derartiges Gespräch normalerweise einen Aktenvermerk anlegt oder noch mehr und verfahrenskonform dem Ablehnungssenat ihre objektiv-gesehene Befangenheit, aufgrund der Involvierung des Vaters, des Ehegatten etc, angezeigt, und sich von selbst vom Verfahren entbinden lassen.

Aus dem gesamten Verfahrensergebnis – siehe Sachverhalt sowie beigelegte Schriftsätze und Urkunden –  ergibt sich aus Sicht der Öffentlichkeit der Anschein der Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin Mag. Birgit Schiller, wobei das subjektives Gefühl der erkennenden Richterin Mag. Birgit Schiller unerheblich ist, und daher außer Acht zu lassen ist.
Verfahrensgrundlage einer Befangenheitsanzeige ist, dass der erkennende Richter das Gefühl hat unbefangen zu sein, denn ansonsten hätte er die amtswegige Pflicht dies aus eigenem anzuzeigen, wie dies beispielsweise der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Dr. Herbert Weratschnig, in gegenständlichem Fall auch machte.

Der Gesamteindruck dieses Nebenverfahrens erscheint aus Sicht der Öffentlichkeit objektiv geeignet begründeten Zweifel an der Unbefangenheit der Richterin zu erwecken, womit der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes verwirklicht wurde.

C.
Das Ablehnungsverfahren wird nach der österreichischen Rechtssprechung einerseits nunmehr als ein halbstreitiges Verfahren geführt.
Die anderen Streitparteien erhalten die Möglichkeit einer Stellungnahme, obwohl diese ebenso ein Interesse an der Unbefangenheit des erkennenden Gerichtes haben müssten, was zu dem absurden Ergebnis führt, dass sich diese regelmäßig gegen einen derartigen Antrag aussprechen. Dies vor dem Hintergrund, dass Anzeigen von Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Gerichtes in Österreich quasi „totes Recht“ sind, und für diese nunmehr der Streitwert des Hauptverfahrens gilt, sodass der Unterlegenen gegen das erkennende Gericht – alleine dies ist absurd – die Kosten der gegnerischen Stellungnahme zu tragen hat. Dies führt wiederum zu dem bedauerlichen faktischen Ergebnis, dass das Rechtsinstrument und das Recht des österreichischen Bürgers auf ein unbefangenes Gericht frei von Zweifel an der Unbefangenheit oftmals nicht versucht wird durchzusetzen, da ein hoher Streitwert ein zu hohes Kostenrisiko entsteht.

Ebenso widerspricht es der EMRK, dass Einvernahmen von Zeugen in Ablehnungsverfahren ohne Anwesenheit der Parteien erfolgen und diesen daher ihre Fragerecht genommen wird. Weiters kann die Partei nicht an der Wahrheitsfindung mitwirken, auch wenn diese grundsätzlich amtswegig zu erfolgen hat, wodurch die Sachverhaltserhebung unvollständig ist.
Das Verfahren wegen begründeter und objektiver Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Gerichtes ist kein Verfahren ist indem es irgendeinen Sieger oder einen Verlierer geben sollte, denn tatsächlich geht es dabei ausschließlich um den Anspruch des Rechtsstaates auf ein Gericht frei von Zweifeln der Unbefangenheit.

Daher widerspricht allein schon die neueste Kostentragungsstruktur dem Anspruch des Ansehens der Justiz Zweifel an deren Unbefangenheit auszuschließen, indem dies zu einem Kostenfaktor gemacht wird.

D.
Die Beschwerdeführer wurden aufgrund des voranstehend Ausgeführten durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20.05.2015 zu Az. 3 Ob 81/15f in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, sowie in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung eines unrichtig zusammengesetzten Senates verletzt.

III.    Die letzte ergangene, innerstaatliche Entscheidung war der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20.05.2015 zu Az. 3 Ob 81/15f. somit ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit heutiger Faxeingabe, sowie Postversand gewahrt.

IV.    Mit der Erhebung der Beschwerde an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, begehren die Beschwerdeführer:

Die Feststellung der Verletzung der Konvention bzw. deren Zusatzprotokolle, sowie Aufhebung des zugrunde liegenden Beschlusses, sowie der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen in diesem Verfahren, der Ausschlusses der Richterin Mag. Birgit Schiller vom Verfahren zu Az. 41 Cg 4/14y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Aufhebung aller durch diese ergangenen Entscheidungen, sowie der Entscheidungen, die auf die Entscheidung der Richterin Mag. Birgit Schiller fußen. Ebenso wird begehrt der entsprechende Schadenersatz.
Reinprecht Beteiligungs OG
DI Claus Reinprecht
Mag. Klaudia Hufnagel
MMag. Constanze Scheimpflug
Dr. Julia Rüsch
MMag. Barbara Sattinger

Beilagen:
-    Antrag der Beschwerdeführer vom 4.9.2014;
-    Antrag der Beschwerdeführer vom 21.10.2014;
-    Antrag der Beschwerdeführer vom 20.12.2014;
-    Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23.12.2014 zu Az. 7 Nc 59/14b;
-    Rekurs der Beschwerdeführer vom 23.1.2015;
-    Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.3.2015 zu Az. 7 R 4/15k;
-    Revisionsrekurs der Beschwerdeführer vom 2.4.2015;
-    Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.5.2015 zu Az. 3 Ob 81/15f;
-    Mail von Helmut Keusch vom 4.9.2014;
-    AV Gespräch und Telefonat Mag. Klaudia Hufnagel mit Helmut Keusch am 8.9.2014, bestätigt von Herrn Keusch;
-    Eidesstättige Erklärung Helmut Keusch vom 30.9.2014;
-    Email der Ursula Leitner-Samborski Immobilien vom 18.12.2014;
-    Einzelgesprächsnachweis des Helmut Keusch Seite 1;
-    Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.5.2015;
-    Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10.7.2015 zu Az. 7 Nc 27/15y;
-    Rekurs der Beschwerdeführer vom 27.7.2015;


 

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