20.09.2015 |
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RECHTSNOTSTAND in ÖSTERREICH? STELLIGMACHUNG VON ZEUGEN - MISSACHTUNG DES GERICHTES
Rechtsanwalt Dr. Stefan Schöller empfiehlt schriftlich gegnerischen Zeugen/Auskunftspersonen nicht bei Gericht zu erscheinen und erklärt gerichtlich beauftragte Stelligmachung zur freiwilligen Entscheidung der Zeugen.
Rechtsanwalt Dr. Schöller begründet seine Meinung, dass mangels Ladung gem. Paragraph (§) 329 Zivilprozessordnung die Zeugen/Auskunftspersonen der vom Gericht beauftragten Stelligmachung nicht folgen müssen. Um mehr Wirkung zu erzeugen wird von Dr. Schöller die Standardrechtsbelehrung der Gerichte für Zeugen/Auskunftspersonen - als angedrohte Haft durch die stelligmachende Partei falsch dargestellt.
In den USA hätte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Stefan Schöller sofort wegen Missachtung des Gerichtes in Haft genommen und eine Freilassung gegen Kaution und Auflagen wäre keine einfache Sache.
Worüber der Experte für USA-Recht Universitäts-Professor der Wirtschaftsuniversität Wien und Richter am Obersten Gerichtshof in Wien Hofrat Dr. Georg Kodek bestens Auskunft geben kann.
Ob das auch bei uns ein strafbarer Tatbestand ist sich, hier sogar schriftlich, sich gegen einen Gerichtsauftrag auszusprechen ist nicht unwahrscheinlich.
Es ist jedenfalls ein Disziplinarvergehen in der Zuständigkeit des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer nach dem Disziplinarstatut (DSt). Da es uns betrifft und wir nicht sympathisch sind, tut die Rechtsanwaltskammer dies maximal mit einer Verwarnung oder einer lächerlichen Geldbuße ab. Es ist nicht ein lautes Schnäuzen in einer Theatervorstellung oder ähnliches, da wird seitens der Rechtsanwaltskammer entschieden und hart vorgegangen.
Im konkreten Fall hat das Gericht der Prozesspartei, vertreten durch den Anwalt, den Auftrag erteilt die Zeugen/Auskunftspersonen stellig zu machen.
Die Prozesspartei, vertreten durch den Anwalt, hat die Zeugen/Auskunftspersonen durch schriftliche Verständigung unter gleichzeitiger Übersendung des gerichtlichen Auftrages zur Stelligmachung „geladen“, „stellig gemacht“.
Jetzt schreibt der Paragraph (§) 329 Zivilprozessordnung (ZPO) vor die Ladung von Zeugen/Auskunftspersonen hat das Gericht auszufertigen.
Was ist unter ausfertigen zu verstehen? Da hilft ein Blick auf den Paragraph (§) 417a Zivilprozessordnung (ZPO) in welchem eine „schriftliche“ Ausfertigung gesetzlich vorgeschrieben wird und damit dargetan wird, dass die Ausfertigung durch das Gericht grundsätzlich formfrei ist.
Somit ist der Ausfertigung der Ladung gemäß Paragraph (§) 329 Zivilprozessordnung (ZPO) durch telefonische Ladung durch die Gerichtskanzlei, durch mündliche Ladung durch einen Polizisten oder wie hier durch Auftrag, hier sogar schriftlich, an die Prozesspartei, und durch Übersendung einer Kopie dieses Auftrages an die Zeugen/Auskunftspersonen entsprochen.
In den USA ist es ein eigener Berufszweig Zeuge zu laden, da dort die Anwälte der Parteien selbst die Ladungen nachweislich durch persönliches Übergeben, Unterschrift ist nicht gefordert, die Übergabe bezeugt der Zusteller, durchzuführen haben. In Einzelfällen ist ein „nail to the door“, ein Nageln an die Türe – entspricht der Hinterlegung in Österreich.
Wiederum befolgt jeder Zeuge diese Ladung, diese Stelligmachung, da er sonst wegen Missachtung des Gerichtes sofort in Haft genommen und nicht nur zur Verhandlung vorgeführt wird.
Auch darüber kann der Experte für USA-Recht Universitäts-Professor der Wirtschaftsuniversität Wien und Richter am Obersten Gerichtshof in Wien Hofrat Dr. Georg Kodek bestens Auskunft geben.
Auch in Österreich ist die Post kein Amt mehr und unterscheidet sich rechtlich durch nichts vom Anwalt der Prozesspartei - beide sind vom Gericht verwendete private Transportmittel.
Die Freiwilligkeit zu erscheinen ist bei Zeugen/Auskunftspersonen bei Nichterscheinen an die Kostenersatzpflicht des dadurch verursachten Verfahrensmehraufwand gebunden.
Der Oberste Gerichtshof ist in letzte Zeit in seiner Rechtsprechung zum Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung sehr strickt, sodass der Zeugen/Auskunftspersonen bei Nichterscheinen auch Gefahr laufen auf den entstandenen Schaden geklagt zu werden.
Wie das Oberlandesgericht Graz bestätigt durch den Obersten Gerichtshof festgestellt hat, ist auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung durch das Gericht für eine geeignete Stoffsammlung (Information) zu sorgen und ist daher das zu entscheiden ist nach den Auskunftspersonen die erschienen sind, um der Dringlichkeit Rechnung zu tragen, nicht gleichbedeutend mit – die Zeugen können freiwillig kommen oder nicht. Das Gericht kann sofort entscheiden ohne die nicht erschienenen Zeugen/Auskunftspersonen zu hören, aber diesen Ordnungsstrafen auftragen und die Parteien können gegenüber den nicht erschienenen Zeugen/Auskunftspersonen Schadenersatz einklagen.
Nachstehend entsprechende Informationen aus den Gesetzen und der Rechtsprechung. Wir danke dem Team des Rechtsanwaltes Dr. Johannes Eltz für die Gedankenanstöße und Information.
Bernadette Wukounig
§ 329 ZPO
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)
(1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.
(2) Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebüren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekannt zu geben.
§ 417a ZPO
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)
(1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (§ 461 Abs. 2), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).
(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)
JJT_20140221_OLG0009_01600R00022_14V0000_000.rtf
Die Behauptung des Rekurswerbers, er habe für den ersten Termin (11.1.2013) keine Ladung erhalten und sei am zweiten Termin (8.2.2013) verhindert gewesen, steht im Widerspruch zu dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt.
Da der Zeuge weder nachweisen konnte, dass er nicht ordnungsgemäß geladen wurde, noch (ausreichenden) Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben und die dadurch allein zum Zweck seiner Einvernahme erforderliche Tagsatzung bescheinigt hat, wurde er zutreffend zum Kostenersatz verpflichtet. Die Höhe dieser Verpflichtung wird nicht in Frage gestellt; sie stimmt mit den im Kostenverzeichnis enthaltenen Positionen überein.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19911217_OGH0002_0040OB00126_9100000_000/JJT_19911217_OGH0002_0040OB00126_9100000_000.html
erhebliche Frage des Verfahrensrechtes auf, fordert doch das Gesetz (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 274 Abs 1, letzter Satz, ZPO) nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nur die sofortige Ausführbarkeit der Beweisaufnahme, nicht aber das Angebot der Partei, die Auskunftspersonen selbst stellig zu machen. Im Bescheinigungsverfahren ist daher die Ladung von Auskunftspersonen - selbst wenn sie nicht am Gerichtsort wohnen - durch das Gericht möglich, solange dadurch nicht eine dem Sinn und Zweck des Provisorialverfahrens widersprechende Verzögerung eintritt (EvBl 1971/111); wenn eine Auskunftsperson der gerichtlichen Ladung Folge leistet, ist ihre Vernehmung eben "sofort ausführbar". Daß dem Beklagten bei seiner Vernehmung allenfalls Gelegenheit gegeben wird, auch weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen, verstößt nicht gegen Grundsätze des Verfahrensrechtes; es steht vielmehr im Einklang mit diesen Grundsätzen, daß alle bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt dem Gericht vorliegenden Beweismittel Berücksichtigung finden.
Wenn ich kein Lust zum schreiben habe, ist es schwer einen Bericht zu produzieren. Das Praktikum hat mir geholfen zu fühlen, dass ich wieder einen Tag brav verbracht habe. Ich habe mich Luxus geleistet und heute wieder das gemacht habe, was mir gefällt und als Belohnung habe ich einen Ballett angeschaut. Und ich habe auch erfahren, dass man einen Capuchino für 10 Cent kaufen kann=) Und ich habe zufällig einen vielleicht für jemanden interessanten Artikel gelesen, es heisst: «Beim Sex als Mann ausgegeben: Engländerin schuldig gesprochen».
Liubomyra Voitovych