Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Gericht vor einer Pfändung oder einer sonstigen Zwangsvollstreckung, welche schließlich Eingriff in die Vermögenssphäre eines jeden darstellt, zuerst überprüft, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Die Realität des österreichischen Exekutionsrechts sieht jedoch anders aus.
Ein aktueller Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zeigt deutlich: Für die Bewilligung einer Exekution ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die zugrunde liegende Forderung tatsächlich besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob ein formell gültiger Exekutionstitel vorliegt.
Was bedeutet das?
Ein Exekutionstitel ist eine Urkunde, die eine Forderung vollstreckbar macht. Dazu zählen beispielsweise Urteile, gerichtliche Vergleiche oder Schiedssprüche.
Liegt ein solcher Titel vor und enthält er eine Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, prüft das Exekutionsgericht grundsätzlich nur formale Fragen:
• Gibt es einen gültigen Titel?
• Entspricht der Exekutionsantrag dem Inhalt dieses Titels?
• Wurde die Forderung ausreichend bezeichnet?
Nicht geprüft wird hingegen, ob die Forderung materiell tatsächlich besteht oder ob der Titel inhaltlich richtig ist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass „die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels“ sowie „der Bestand der betriebenen Forderung“ nicht Gegenstand der Prüfung im Exekutionsverfahren sind.
Die überraschende Konsequenz
Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Exekution auch dann bewilligt werden kann, wenn die zugrunde liegende Forderung möglicherweise gar nicht mehr besteht, bereits bezahlt wurde oder aus anderen Gründen unbegründet ist.
Das Exekutionsgericht untersucht diese Fragen nicht von sich aus. Es verlässt sich auf den vorhandenen Exekutionstitel und prüft lediglich dessen formelle Voraussetzungen. Bereits eine Diplomrechtspflegerin kann eine solche Exekutionsbewilligung erteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Man würde erwarten, dass die verpflichtete Partei wenigstens mittels eines Rekurses hier Abhilfe erlangen kann, indem ihr Vorbringen über das Nichtbestehen der betriebenen Forderung beachtet wird und die Exekution auf Grundlage dieses Vorbringens eingestellt wird.
Dieser Eindruck täuscht. Denn wie der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zeigt, wird auch dort die Rechtsansicht vertreten, dass ein Exekutionstitel nicht materiell zu prüfen ist.
Warum ist das so geregelt?
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Exekutionsverfahren möglichst rasch und effizient durchzuführen. Würde das Gericht bei jedem Exekutionsantrag erneut den gesamten Sachverhalt prüfen, könnten rechtskräftige Entscheidungen oft jahrelang nicht durchgesetzt werden.
Das System beruht daher auf dem Grundsatz:
Über die Berechtigung der Forderung soll grundsätzlich bereits im Vorverfahren entschieden worden sein. Die Exekution dient lediglich der Durchsetzung dieser Entscheidung.
Das Problem für Betroffene
In der Praxis kann dieses System jedoch zu schwierigen Situationen führen.
Wer von einer Exekution betroffen ist, kann sich nicht einfach im Exekutionsverfahren darauf berufen, dass die Forderung gar nicht besteht. Solche Einwendungen müssen häufig in einem gesonderten Verfahren – etwa mittels Oppositionsklage – geltend gemacht werden.
Das bedeutet:
Eine Person kann zunächst mit Kontopfändungen, Fahrnisexekutionen oder anderen Zwangsmaßnahmen konfrontiert werden, obwohl über die tatsächliche Berechtigung der Forderung noch Streit besteht oder die Forderung ihrer Ansicht nach gar nicht mehr existiert.
Das vermag bei kleineren Exekutionen über einige Hundert Euro womöglich noch nicht besonders ins Gewicht zu fallen. Anders sieht es aber bei einer Exekution, welche aufgrund von mehreren Hunderttausend oder gar Millionen EUR betrieben wird.
Ein Spannungsfeld zwischen Effizienz und Rechtsschutz
Der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz verdeutlicht ein grundlegendes Spannungsverhältnis des österreichischen Rechtsstaates.
Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse, rechtskräftige Entscheidungen rasch und effektiv durchsetzen zu können.
Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob der Rechtsschutz des Verpflichteten ausreichend ist, wenn eine Exekution bewilligt werden kann, ohne dass das Gericht den tatsächlichen Bestand der Forderung überprüft.
Für juristische Laien wirkt diese Rechtslage oft überraschend: Die Zwangsvollstreckung setzt nicht zwingend voraus, dass das Exekutionsgericht überzeugt ist, dass die Forderung tatsächlich besteht. Es genügt grundsätzlich, dass ein formal gültiger und vollstreckbarer Titel vorliegt.
Gerade deshalb ist es für Betroffene von entscheidender Bedeutung, gegen unrichtige oder unberechtigte Forderungen rechtzeitig vorzugehen, bevor diese in einem vollstreckbaren Titel ihren Niederschlag finden.
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